Facts & FiguresQES Ident Service

GWG Identifikation – online ohne Video, kostengünstig und einfach

Mit eIDAS Signatur identifizieren

Swisscom Trust Services bietet speziell für den deutschen Markt ein Kombinationsverfahren aus Identifizierung und Signatur an, welches eine bisher selten oder nie ausgeschöpfte Möglichkeit des Geldwäschereigesetzes („GWG“) in Deutschland zur Feststellung der Identifikation erlaubt: Die Identifikation nach §12 (1) 3 GWG anhand „einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ (eIDAS).

Die Referenzüberweisung

Die bisher seltene Nutzung dieser Möglichkeit hängt mit der Anforderung des GWG zusammen zusätzlich zur Signaturprüfung auch noch „unmittelbar“ in Verbindung mit der Signatur eine Referenzüberweisung (z.B. 10 cent) von einem Konto des Signierenden auf ein anderes Konto erfolgt und dieses nachgewiesen wird.

QES Ident Service

Der QES Ident Service löst die Problematik: Die zu überprüfende Person loggt sich bei dem E-Banking Account einer beliebigen Hausbank ein und initiiert dort eine Referenzüberweisung. Adressdaten, Geburtsdaten und Nationaliät werden zusätzlich von einer Wirtschaftsauskunft überprüft. Zum Schluss wird noch ein Dokument signiert.

Datenübertragung durch einen Verpflichteten

Alle Daten aus der Identifizierung für eine qualifizierte Signatur, die der Vertrauensdienst von Swisscom zusammen mit einem Identifikationspartner durchführt, werden vom Identifikationspartner dem Kunden bereitgestellt:

  • Nachweis der Referenzüberweisung
  • Überprüfte Daten des Signierenden
  • Hash des signierten Dokumentes

Das sind genau die Daten, die auch der Kunde für den Identitätsnachweis gemäss GWG benötigt. Da er diese von einem Identifikationspartner von Swisscom erhalten hat, der als akkreditierte Bank selber Verpflichteter nach §17 (1) 2 ist, wird die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vom Gesetz vorausgesetzt.

Ihre Vorteile durch eine QES Ident Service Integration

Abbruchsicherer Prozess

Videoidentifikationen haben heute aufgrund mangelnder Kamera, Bandbreite oder Auslastungsproblemen hohe Abbruchquoten

Kostengünstig

Da automatisierte Prozesse verwendet werden, ist das Verfahren kostengünstiger als manuelle

Vertrauensdienst und Verpflichtete

Mit Swisscom IT Services Finance S.E. als zugelassenen Vertrauensdienst in Österreich für eIDAS und einer Bank als Identifikationspartner und selber Verpflichteter ist höchste Sorgfalt in der Überprüfung gegeben

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Facts & Figures

Einfache Integration

REST API Integration

Integration in den Kundenworkflow, z.B. zur Unterzeichnung der Kontoeröffnung. Es wird nicht der Dokumenteninhalt, sondern nur der Hash des Dokumentes an Swisscom übertragen

Geprüfte Identität

Identifikationsdaten

Können vorab vom Kunden zugesendet werden und/oder von der zu identifizierenden Person: Vorname, Name (wie bei der Hausbank hinterlegt), Wohnsitzadresse, Nationalität, Geburtsdatum und Geburtsort. Überprüfung der Daten mit Wirtschaftsauskunft und Abgleich mit den Bankdaten.

Breit anwendbar

Unterstützte Bankinstitute

Fast alle deutschen Bankinstitute mit e-Banking Zugang werden unterstützt. Siehe genaue Hinweise hier. Referenzüberweisungsnachweis wird an Kunden übertragen. 10 cent werden rückerstattet.

Vertrauensvoll

Vertrauensdienst

Die von Swisscom Trust Services erbrachte Signatur wird bereitgestellt durch Swisscom IT Services Finance S.E. in Wien, Österreich. Gelistet in der EU Trust List.

Signatur & Zeit

Signaturen

Qualifizierte elektronische Signatur gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS Verordnung) inklusive qualifiziertem Zeitstempel und LTV langzeitvalidiert. Signatur anerkannt in Adobe („grüner Haken“).

Servicevertrag

Per Transaktion oder Flatpreis

Es wird nur ein Servicevertrag mit Swisscom Trust Services abgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit transaktionsbasiert nach tatsächlich geleisteten Identifikationen inklusive einer Bereitschaftsgebühr abzurechnen oder mit einem Flatpreis für eine feste Volumenzusage.

Rechtshinweise

Identifikation nach GWG (Deutschland) $12 (1) 3 und §13 (1) 2

Identitätsprüfung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

Überprüfung der Identitätsprüfung gemäss §12 (1)

Validierung nach Vertrauensliste und Nachweis der Referenzüberweisung.

Überprüfung weiterer Angaben der Person gemäss „Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäss §51 Abs. 8 GwG / Dez. 2018“ der BAFIN, Kapitel 5.1.3.2 d)

Obwohl sonstige Angaben «keiner Überprüfung» seitens Aussage der BAFIN unterliegen, werden die Daten durch eine Wirtschaftsprüfung gesondert überprüft und mit den e-Banking Daten abgeglichen. Dieser Datensatz ist mit der Referenzüberweisung die Grundlage für die Ausstellung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES Evidenzdaten).

Rückgriff auf Dritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (GWG §17 (1))

Die QES Evidenzdaten werden vom Identifikationspartner von Swisscom übertragen, der selber als Bank Verpflichteter im Sinne des §17 (1) 2 in der EU ist. Keine gesonderte Vereinbarung notwendig.

DSGVO Auftragsverarbeitung

Alle Parteien (Kunde, Vertrauensdienst mit Identifikationspartner) sind eigenständige Controller.

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