Author: Ingolf Rauh

Videoidentifikation Schweiz: Ablauf der Covid-19 Ausnahmeregelung

Der Schweizerische Bundesrat erliess im April 2020 durch die Covid-19 Massnahmen eine befristete Lockerung der Verordnung des Bundes VZertES basierend auf dem Schweizerischen Bundesgesetz zur Signatur ZertES. Diese Verordnung ermöglichte, sich per Videoidentifikation, auch ausserhalb der Anwendung durch Finanzintermediäre (z.B. Banken), für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) registrieren zu lassen. Da sich die Corona Situation verändert hat, wird der Schweizerische Bundesrat die temporäre VZertES Verordnungsanpassung mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht weiter verlängern, sodass die Ausnahme ab dem 2. Oktober 2020 aufgehoben wird. Dies hat zur Folge, dass alle Registrierungen, die in dem Zeitraum von April bis Oktober 2020, per Video in der Schweiz durch den Smart Registration Service (SRS) und nicht durch eine Videoidentifizierung der Finanzintermediäre durchgeführt wurden, ab dem 2. Oktober 2020 nicht mehr für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss ZertES sondern nur noch für die fortgeschrittene elektronische Signatur zugelassen sind. Somit müssen alle diese Signierende sich neu registrieren lassen, um eine QES für den Schweizer Rechtsraum erneut zu erhalten. Dies können die Signierenden ganz einfach flächendeckend in bestimmten Swisscom-Shops der Schweiz durchführen oder bei RA-Stellen, die die RA-App von Swisscom nutzen. Die Registrierungen der QES für den europäischen Rechtsraum gemäss eIDAS Verordnung bleiben bestehen, sodass hierfür keine neue Registrierung erforderlich ist.   Bitte informieren Sie entsprechend Ihre Kunden und Partner in der Schweiz, falls eine Videoidentifikation bspw. über unsere Identification Page oder über einen anderen SRS Anbieter erfolgt ist und eine Signatur nach ZertES (Schweiz) weiterhin notwendig ist.

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