Gesetzliche Ausgangslage
Das Schweizer Signaturgesetz ZertES sieht derzeit noch vor, dass qualifizierte elektronische Signaturen nur dann geleistet werden können, wenn eine Überprüfung der Identität in physischer Präsenz stattgefunden hat. Lediglich die Verordnung VZertES macht in ihrem Kapitel eine weitere Ausnahme: Finanzintermediäre können auch die FINMA Rundschreiben 2016/7 konforme Videoidentifikation nutzen, damit aufbauend auf dieser Identifikation auch eine qualifizierte elektronische Signatur geleistet werden kann. Für fortgeschrittene Signaturen hingegen kann die Videoidentifikation in allgemeiner Form auch für andere Anwendungsfelder genutzt werden
Authentisierung und Fernsignatur
Wird basierend auf einer Fernsignatur eine elektronische Signatur ausgestellt, so kann das nur dann geschehen, wenn ein hinreichend sicheres und auditiertes Authentifizierungsmittel verwendet wurde. Dieses muss bereits während der Registrierung dem Signierenden zugeordnet werden.
Zusammenarbeit mit Intrum
Viele Banken setzen auf die FINMA-konforme Videoidentifikation der Fa. INTRUM, die komplett in der Schweiz alle Daten für Ihre Bankkunden und andere Kunden bearbeitet. Um umständliche Einzel Auditierungen zu vermeiden, hat Swisscom mit Intrum zusammen ein Angebot ausgearbeitet, welches einen freigegebenen Videoidentifikationsprozess gemeinsam mit einer Registrierung für die Standardauthentisierungsmittel der Swisscom Trust Services (MobileID oder Passwort/OTP-SMS Kombination) ermöglicht. Somit können Banken, die diese Videoidentifikation in Zusammenarbeit mit Swisscom nutzen, direkt ihre Signaturapplikationen an den Signing Service von Swisscom anschliessen ohne weitere Auditkosten und Freigabeverfahren.