Allgemeine Geschäftsbedingungen von Swisscom Trust Services

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Im folgenden möchten wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorstellen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Geschäftsbeziehung für den Bezug respektive die Erbringung von Dienstleistungen und verwandten Leistungen von der Swisscom Trust Services AG, Zürich, Schweiz („STS“) gegenüber ihren Kunden („Kunden“).

1. Vertragswesen

1.1. Vetragsaufbau

Diese AGB sind Bestandteil der Verträge zwischen STS und dem Kunden und definieren die rechtlichen Grundlagen der Geschäftsbeziehung.

Bestellungen oder Verträge regeln im Wesentlichen die von STS zu erbringenden Leistungen und das vom Kunden dafür geschuldete Entgelt sowie produktspezifische Besonderheiten.

Soweit in diesen AGB von Verträgen die Rede ist, ist das gesamte Vertragswerk
zwischen STS und dem Kunden gemeint.

Das Wegbedingen dieser AGB oder der Einbezug von anderen Vertragsbedingungen, auf die der Kunde in Erklärungen, namentlich Aufträgen, Offerten oder Einladungen zu Offerten, hinweist, gilt nur dann, wenn STS dies in Textform für die betroffenen Leistungen explizit akzeptiert hat. Das Erbringen der Leistung durch STS stellt keine solche (stillschweigende) Akzeptanz dar.

1.2. Vertragsbestandteile

Integrierte Bestandteile dieser AGB sind in hierarchisch absteigender Rangfolge:

  1. Die jeweilig in der Bestellung oder im Vertrag benannte Leistungsbeschreibung, die der Bestellposition in der Bestellung zugrunde liegt;
  2. STS Basisdokument vom 01.04.2021.

Ergeben sich Widersprüche bei der Anwendung dieser Vertragsbestandteile, gehen Bestimmungen in vorgenannten Dokumenten den Bestimmungen in nachgenannten Dokumenten vor.

Die aktuelle Version der Kundenvereinbarung aus 1.2 (1) a) und b) befindet sich auf der Webseite https://trustservices.swisscom.com/downloads.

Änderungen an diesen Dokumenten werden über die Systemstatusseite kommuniziert, deren Meldungen abonniert werden können: https://trustservices.swisscom.com/service-status/

1.3. Vertragsabschluss und -änderungen

Damit der Kunde die Dienstleistung nutzen kann, muss er eine Bestellung auslösen, indem er das von STS übermittelte Bestellformular oder das im Webauftritt vorhandene Webformular vollständig und korrekt ausfüllt und per E-Mail an die Kontaktadresse im Bestellformular sendet. Die Auftragsbestätigung gilt als verbindlicher Vertragsinhalt, wenn der Kunde nicht innert fünf Tagen nach Zustellung widerspricht und darlegt, dass etwas anderes vereinbart wurde. STS steht es frei, Bestellungen unter Nennung von Gründen abzulehnen.

Darüber hinaus können auch Serviceverträge oder andere Verträge zwischen STS und dem Kunden abgeschlossen werden, die handschriftlich unterschrieben und per Post STS zugestellt wurden oder elektronisch fortgeschritten oder elektronisch qualifiziert signiert wurden und elektronisch an STS übermittelt wurden.

Etwaige weitere Unterlagen sind gemäss Bestellung ebenfalls auszufüllen, je nach Anweisung auf der Unterlage rechtsgültig zu unterzeichnen und beizufügen (z.B. Annahmeerklärung, RA-Agenturvertrag oder der Vertrag zur Delegation der Registrierungsstellentätigkeit des Kunden).

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Bestellung der Dienstleistung wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

1.4. Leistungsbeschreibungen

Die Einzelheiten der gelieferten Leistungen sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschrieben und ergeben sich ggfs. noch aus den Vorgaben der Bestellung. Die Leistungsbeschreibung ist entweder dem Bestellformular, im Webauftritt https://trustservices.swisscom.com, dem Bestellformular oder dem Vertragsdokument zu entnehmen.

1.5. Vertragsänderungen

STS kann Leistungen und Prozesse an geänderte betriebliche, geschäftliche und rechtliche Verhältnisse anpassen, sofern und soweit die Anpassungen einem schützenswerten Interesse entsprechen. Hierzu gehören zum Beispiel Anpassungen für

  1. neue technische Standards,
  2. neue Technologien,
  3. neue gesetzliche und regulatorische Vorgaben,
  4. Anordnungen der Aufsichtsbehörden,
  5. Anpassungen im Rahmen neuer Nutzungsmöglichkeiten
  6. Änderung von Lizenzmodellen, sofern für den Kunden zumutbar
  7. Teuerung, sofern für den Kunde zumutbar.

Technische Änderungen der Programmierschnittstelle (API) an den Service Access Interface Points gemäss den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, die keine Leistungserweiterung darstellen, werden dem Kunde 6 Monate vorab über das Informationsportal https://trustservices.swisscom.com/service-status/bekannt gegeben oder es wird ein kostenfreier, paralleler Zugang zur Verfügung gestellt, um die geänderte oder neue API während 6 Monaten in Eigenregie umzustellen. Erweiterungen der Schnittstelle mit neuen Leistungsmerkmalen können auch kurzfristiger angekündigt werden. Meldungen in dem oben genannten Service Status Portal können abonniert werden.

Erfordern diese Anpassungen z.B. aufgrund eines hohen IT-Risikos oder einer direkten Anordnung von Behörden oder Aufsichtsstellen eine hohe Dringlichkeit, können entsprechende Anpassungen der Schnittstelle jederzeit erfolgen. Führen diese Anpassungen beim Kunden zu einer Anpassung der Kundenapplikation, werden sie mindestens 60 Kalendertage vorher angekündigt.

Alle anderen Vertragsanpassungen werden dem Kunden von Swisscom jeweils bis spätestens 6 Wochen vor Änderung per E-Mail oder schriftlich bekannt gegeben. Sofern es sich um objektiv wesentliche Anpassungen handelt, steht dem Kunden ein ausserordentliches Recht auf Kündigung der betroffenen Verträge auf den geplanten Änderungstermin des Vertrages zu, welches er binnen 30 Tagen nach dem Datum der Mitteilung der Anpassung ausüben muss. Die Anpassung der Preise an die Teuerung (siehe Ziff. 4.7) gilt nicht als wesentliche Anpassung.

1.6. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Sofern die Parteien nicht eine zwingende Unterschrift oder einen Individualvertrag vereinbaren, kommt der Abschluss eines Vertrages nach Prüfung aller Angaben in der vom Reseller ausgefüllten Bestellung mittels E-Mail-Bestätigung durch STS zustande. Eine Unterschrift kann elektronisch einfach, fortgeschritten, qualifiziert oder per Handschrift erfolgen.

Verträge über wiederkehrende Servicedienstleistungen werden hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistung auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können jederzeit – sofern nicht anders in der Bestellung, in den AGB Anhängen oder im Vertrag vorgesehen – unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Wurde eine Mindestvertragsdauer vereinbart, ist eine Kündigung frühestens per Ablauf dieser Dauer möglich. Es können auch nur einzelne Teilleistungen, unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist, gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit unter den jeweiligen Verträgen für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei;
  2. die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder Nachlassstundung über die andere Partei;
  3. die unvollständige Leistung einer Vorauszahlung oder von anderen vertraglich geschuldeten Sicherheiten (vgl. insbesondere Ziffern 4.3, 4.4 und 4.5).
  4. Die Nichtbeachtung der Behebungsfristen als auch die Nichtbehebung der festgestellten schwerwiegenden Nichtkonformität einer Kundenleistung im Rahmen des Vertrauens- oder Zertifzierungsdienstes (gemäss dem Einschätzungsschema der Anerkennungsstelle im Rahmen des Signaturgesetzgebung).
  5. Jede Nichteinhaltung von in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten des Kunden, welche einen Haftungsfall der Vertrauensdienste auslösen kann.

Lässt sich eine Vertragsverletzung von STS beheben, hat der Kunde STS schriftlich abzumahnen und ihr zur Behebung eine Frist von 60 Kalendertagen einzuräumen, bevor er die Kündigung ausspricht.

2. Leistungen von STS

STS erbringt ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellungen oder Verträge. STS erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig.

Die Einzelheiten der gelieferten Leistungen sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschrieben und ergeben sich aus den zusätzlichen Vorgaben der Bestellung oder des Vertrages. Die Leistungsbeschreibung ist entweder dem Bestellformular im Webauftritt https://trustservices.swisscom.com,
oder dem Vertragsdokument zu entnehmen.

STS darf Hilfspersonen (insbesondere Subunternehmer) im In- und Ausland beiziehen. Sie steht für das Verhalten ihrer Hilfspersonen ein wie für eigenes Verhalten, ausser im Einzelvertrag wird auf eine eingeschränkte Verantwortung hingewiesen oder der Kunde hat den Beizug einer bestimmten Hilfsperson gewünscht.

Sofern im Bestellformular, in der Leistungsbeschreibung oder in der Bestellbestätigung oder Vertrag nicht anders angegeben, werden Signatur- und Registrierungsdienstleistungen oder eine über einen technischen Zugang angebundene Dienstleistung binnen 10 Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, sofern alle Voraussetzungen seitens des Kunden erfüllt sind oder vorliegen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat alle Mitarbeiter der STS bzw. der Swisscom (Schweiz) AG sowie Swisscom IT Services Finance S.E als Zertifizierungs- und Vertrauensdienst, sowie auch ihre Hilfspersonen bei der Erbringung ihrer Leistungen in zumutbarer Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen vorzunehmen und wo nötig, den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf seine Systeme und Ressourcen zu gewähren.

Der Kunde ist für den Schutz der ihm von STS zur Nutzung bereitgestellten Komponenten und Sicherheitselemente (namentlich Passwörter, Token, System-Zugangsinformationen, Chiffrier- und Sicherheitsvorrichtungen, Authentifizierungsmethoden etc.) verantwortlich und informiert STS unverzüglich soweit dieser nicht gewährleistet werden kann (z.B. aufgrund einer Offenlegung von Sicherheitselementen oder unzulässiger Manipulation).

Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungen von STS von Bedeutung sein könnten.

Der Kunde ist verpflichtet, STS jeweils über seine aktuell gültige Post- und Email-Adresse für Vertragskorrespondenz und Rechnungsstellung zu informieren. STS kann dem Kunden vertragsrelevante Informationen (z.B. Rechnungen, Mahnungen, Produkte- oder AGB-Änderungen, betriebliche Informationen wie Wartungsarbeiten etc.) postalisch oder auf die letzte von ihm angegebene E-Mail Adresse oder über andere elektronische Kommunikationskanäle rechtsgültig zustellen.

Der Kunde meldet sonstige allfällige Änderungen an in der Bestellung oder im Vertrag genannten Daten, insbesondere Organisationsdaten, Verantwortliche, technische und kommerzielle Ansprechpartner, Zugangsberechtigungen, Handlungsbevollmächtigungen usw. unverzüglich an die im Bestellformular oder Vertrag genannte Kontaktadresse der STS.

Zusätzlich gelten die in den übrigen Vertragsbestandteilen aufgeführten spezifischen Mitwirkungspflichten.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig nach, ist STS insoweit nicht mehr zur Erfüllung verpflichtet, bemüht sich jedoch, ihre Leistungen trotzdem zu erbringen. Der Kunde hat STS den daraus entstehenden Mehraufwand zu vergüten. Es gelangen die vertraglich vereinbarten Stundenoder Tagessätze zur Anwendung, bzw. wenn eine solche Vereinbarung fehlt, marktübliche Stunden- oder Tagessätze (beide nachfolgend „anwendbare Stunden- oder Tagessätze“). Trägt STS eine Mitverantwortung, wird der Mehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.

Sofern durch Ausübung des Einsichts- und Kontrollrechts durch Swisscom (Schweiz) AG, Swisscom IT Services S.E. oder durch Swisscom beauftragte Dritte beim Kunden das Ergebnis der Kontrolle eine Preis- oder Aufwand- respektive Kostentragung durch den Kunden rechtfertigt, da er seine Mitwirkungsleistungen nicht erfüllt hat, wird STS die anfallenden Einsicht- und Kontrollkosten zusätzlich in Rechnung stellen.

4. Vergütung und Rechnungstellung

Der Kunde hat die in den Bestellungen vorgesehenen Vergütungen für die von STS erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Falls von STS nicht anders deklariert, verstehen sich sämtliche Preise exklusive Steuern, Abgaben und Gebühren. Sind Steuern, Abgaben oder Gebühren in den Preisen enthalten, kann STS die Preise auf den Zeitpunkt einer Änderung dieser Steuern, Abgaben oder Gebühren entsprechend anpassen, ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Sofern Steuern, Abgaben und/oder Gebühren, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Quellensteuern und/oder Abzugssteuern, die von ausländischen Regierungsbehörden oder in deren Namen auf Transaktionen unter den Verträgen erhoben werden, sind diese vom Kunden zu tragen, ausser der Kunde weist eine entsprechende Freistellung nach. Falls der Kunde eine solche Steuer oder Abgabe von Zahlungen unter diesem Vertrag einbehalten oder abziehen muss, erhöht der Kunde die Zahlung um diesen zusätzlichen Betrag, damit STS nach diesem Einbehalt oder Abzug derjenige Betrag zufliesst, der ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug bezahlt worden wäre. Fallen bei der Leistungserbringung im Ausland weitere Steuern, Abgaben oder Gebühren an (z.B. durch den Einsatz von Mitarbeitenden oder anderen Hilfspersonen von STS an Kundestandorten ausserhalb der Schweiz), sind diese ebenfalls vom Kunden zu bezahlen. STS informiert den Kunden vorgängig darüber und bemüht sich um entsprechende Vermeidung/Minimierung. Der Kunde informiert STS vorgängig über relevante steuerrechtliche Änderungen in Bezug auf seine Auslandstandorte, die vom Leistungsumfang erfasst sind. STS ist berechtigt, Preise und Leistungen entsprechend anzupassen.

STS macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht innert 90 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich und objektiv begründet beanstandet hat. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht zum Zahlungsrückbehalt korrekter Rechnungspositionen.

Der Verzug des Kunden tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, kann STS die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen.

Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, sind nach effektivem Aufwand zu den anwendbaren Stunden- oder Tagessätzen zu vergüten.

STS ist berechtigt, dem Kunde Mahngebühren (zuzüglich zum Verzugszins) in Rechnung zu stellen. STS kann zudem jederzeit Dritte für das Inkasso beiziehen oder Forderungen an diese abtreten.

Verschiedene Leistungsarten werden getrennt in der Rechnung dargestellt.

4.1. Vergütung pro Abruf 

Bestimmte Leistungen (z.B. Signaturen oder Identifikationen) werden «pro Abruf» angeboten. Die Abrufe werden monatlich summiert und nach Ablauf eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Die Leistungsabrechnung enthält die Anzahl der im Monat geleisteten Abrufe.

4.2. Einmalvergütung

Es können einmalig Gebühren für Beratungsaufwände bzw. Einmalleistungen oder Setup Gebühren bzw. Anschlussgebühren zu Beginn der Dienstleistung für die kundenspezifische Konfektionierung der Produkte bzw. projektspezifische Aufwände erhoben werden. Auch Voucher, die zum Abruf von Leistungen berechtigen, werden einmalig vorab erworben. Diese sind im Bestellformular, im Vertrag oder in der Bestellform auf dem Webauftritt der Dienstleistung ersichtlich.

4.3. Monats- und Jahresnutzungspreis

Es können neben den Abrufvergütungen feste, jährlich wiederkehrende Gebühren zu Beginn eines jeden Vertragsjahres oder zu Beginn eines jeden Folgemonats für Leistungen oder Abrufkontingente erhoben werden. Diese sind im Bestellformular oder in der Bestellform auf dem Webauftritt oder im Vertrag ersichtlich. Sämtliche Rückerstattungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages von bereits entrichteten Jahresentgelten sind ausgeschlossen.

4.4. Kategorie bezogene Monats- oder Jahresnutzungspreise

Monats- und Jahresnutzungspreise können darüber hinaus auch an ein jährliches abgerufenes Transaktionsvolumen gekoppelt sein.

Der Kunde kann sich gemäss seinem geschätztem Transaktionsvolumen zu Vertragsbeginn eine Kategorie an jährlichem Transaktionsvolumen auswählen. Sollten die Transaktionszahlen, d.h. die Abrufe einer Dienstleistung, die genannte Transaktionszahl in der Kategorie unterschreiten, kann STS den Kunden für das Folgevertragsjahr entsprechend seinem im Vorjahr erzielten Volumen in die entsprechende Kategorie zurückstufen, die seinem Vorjahresabrufvolumen entspricht, sofern keine andere Regelung mit STS vereinbart wurde (z.B. aufgrund eines erst stattgefundenen Marktstartes).

4.5. Volumengebundene Jahresnutzungspreise

Produkte oder Transaktionen einer Dienstleistung können für eine Vertragslaufzeit von einem oder mehreren Jahren und bis zu einem bestimmten Bestellvolumen an Leistungsabrufen gegen Vorauszahlung durch den Kunden bezogen werden. Das Bestellvolumen ergibt sich aus dem Bestellformular, dem Vertrag oder der Bestellform des Webauftritts.

Nach Erschöpfung des Bestellvolumens kann jederzeit das Bestellvolumen durch eine Nachbestellung erhöht werden. Das nachbestellte Volumen wird zum Zeitpunkt der Nachbestellung kumuliert mit dem bestehenden Bestellvolumen. Das sich daraus ergebende Bestellvolumen ist Basis für den neuen Preis und wird sofort pro rata temporis bis zum Ende der jährlichen Dienstleistungsperiode, d.h. dem entsprechenden Vertragsjahresende verrechnet (siehe Absatz 6 dieser Ziffer). Das sich am Vertragsjahresende ergebende, ggfs. aufsummierte Bestellvolumen wird automatisch als Grundlage für die Verrechnung der Dienstleistungsperiode des kommenden Vertragsjahres herangezogen, sofern keine Einsprache des Kunden erfolgt.

Ein bestehendes Bestellvolumen ist somit in jeder Änderungsbestellung zu berücksichtigen.

Eine Reduktion des Bestellvolumens gegenüber dem Vorjahr ist durch den Kunden jeweils bis spätestens 30 Tage vor Beginn des neuen Vertragsjahres möglich. Eine Rückzahlung nicht ausgeschöpften Bestellvolumens ist ausgeschlossen.

Die Mindestbestellmenge ergibt sich aus dem Bestellformular, dem Vertrag oder der Bestellform im Webauftritt.

Im Falle von Nachbestellungen wird die Differenz von Nachbestellung und bisheriger Jahreszahlung oder errechnetem Bestandswert unterjährig für jeden vollen Monat nach der Nachbestellung bis zum Beginn des neuen Vertragsjahres anteilsmässig mit 1/12 pro Monat der betroffenen Dienstleistungsperiode nach Ablauf des Vertragsjahres in Rechnung gestellt.

Bei den Dienstleistungen gibt es keine technische Beschränkung der Abrufmenge. Der Kunde könnte daher jederzeit bei Bedarf das Bestellvolumen überziehen. STS prüft regelmässig die Einhaltung des Bestellvolumens für das vorangegangene Vertragsjahr. Sollte das Bestellvolumen überschritten werden, so wird die Differenz von Bestellvolumen zum tatsächlichen Volumen am Ende des
abgelaufenen Verrechnungsjahres für das abgelaufene Vertragsjahr nachverrechnet. Ohne Einsprache des Kunden wird auch in diesem Fall das aktuell am Ende des Vertragsjahres bestehende Bestellvolumen automatisch für das nachfolgende Vertragsjahr in Rechnung gestellt.

4.6. Änderungsgebühr

Im Rahmen der Dienstleistungen können Änderungen vom Kunden beauftragt werden. Diese können Änderungsgebühren unterliegen, die im Änderungsformular, im Vertrag oder Änderungsform im Webauftritt bei der Bestellung der Änderung angegeben sind.

4.7. Preisgleitklausel und Fremdwährungspreise

Sofern keine Einzelleistung erworben wurde, gelten bei Vertragsverlängerungen die Konditionen des bestehenden Vertrages, vorbehältlich der Anpassung der Preise an den Konsumentenindex der Schweiz durch STS oder die Neufestsetzung der Preise durch STS unter Berücksichtigung der Marktsituation und sofern keine Änderungsbestellung nach neuen Konditionen erfolgte.

Werden darüber hinaus Leistungen in einer anderen Währung als Schweizer Franken (CHF) angeboten, so können seitens STS Preisanpassungen vorgesehen werden, sofern sich das Wechselkursverhältnis der angebotenen Währung zum Schweizer Franken um mehr als 10% verändert hat.

4.8. Weitere Leistungen

Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils in den Bestellformularen genannten Standardsätzen von STS in Rechnung gestellt.

4.9. Spesen

Verlangt der Kunde Leistungen vor Ort, gehen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.

5. Annahme und Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von STS sofort nach deren Bereitstellung entgegenzunehmen (Annahme).

Sofern eine Schnittstelle für eine technisch wiederkehrende Leistungserbringung in Betrieb genommen wird (Lieferobjekt), erhält der Kunde von STS eine Nachricht, sobald die Schnittstelle einsatzbereit und abnahmefähig ist. Der Kunde prüft den Anschluss an die Schnittstelle während der folgenden 20 Kalendertage nach Mitteilung und meldet STS etwaige Fehler.

Sofern vereinbart, erfolgt nach der Annahme für werkvertragliche Einmal-Leistungen in der Regel eine Abnahmeprüfung durch den Kunden. Über die Abnahmeprüfung und deren Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. STS hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Wurde keine Abnahmeprüfung vereinbart oder verzichtet der Kunde auf eine solche, sind allfällige Mängel vom Kunden innert 20 Kalendertagen ab Bereitstellung schriftlich zu rügen.

STS kann bei werkvertraglichen Leistungen die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall können bei einer nachfolgenden Schlussabnahme allfällige Mängel nur noch geltend gemacht werden, soweit diese bei einer früheren (Teil-)Abnahme nicht erkannt wurden und nicht erkannt werden konnten.

Zeigt sich bei der Abnahmeprüfung mindestens ein erheblicher Mangel, so wird die Abnahme zurückgestellt. STS behebt die festgestellten erheblichen Mängel innert angemessener Frist und stellt das betroffene Lieferobjekt erneut zur Abnahme durch den Kunden bereit.

Wird auch bei einer weiteren Abnahmeprüfung mindestens ein erheblicher Mangel festgestellt, ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Leistungsteil bzw. bei entsprechender Unzumutbarkeit von den betroffenen Einzelverträgen bzw. Bestellpositionen zurückzutreten. Während der Vertragsdauer bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen von STS sind vom Rücktritt nicht betroffen und vom Kunden zu vergüten.

Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, doch sind diese Mängel durch STS innert angemessener Frist zu beheben. Gelingt dies nicht, hat der Kunde Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung.

Die Leistungen gelten automatisch als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 20 Kalendertagen nach der Bereitstellung der Leistung schriftlich unter spezifischer Aufführung erheblicher Mängel erklärt, dass er die Abnahme verweigert. Leistungen gelten zudem ohne Weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Lieferobjekte operativ oder kommerziell nutzt bzw. nutzen lässt.

6. Weiterverrechnung an Dritte

Der Kunde kann seine eigenen bezogenen Leistungen Dritten in Rechnung stellen. In seiner Vertragsgestaltung mit diesen Dritten weist der Kunde klar darauf hin, dass sie ihre vertraglichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Kunden ausschliesslich gegenüber dem Kunden und nicht gegen STS , Swisscom (Schweiz) AG oder Swisscom IT Services Finance S.E. oder anderen von STS beigezogenen Hilfspersonen geltend zu machen haben.

7. Verzug von STS

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, tritt ein Verzug von STS nach Ablauf einer vom Kunden in einer schriftlichen Mahnung angesetzten, angemessenen Nachfrist ein. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung von STS als eingehalten.

Befindet sich STS in Verzug, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen.

Kommt STS auch bis zum Ablauf dieser Frist ihrer Leistungsverpflichtung nicht nach, ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Leistungsteil bzw. bei entsprechender Unzumutbarkeit von den betroffenen Einzelverträgen zurückzutreten. Während der Vertragsdauer bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen von STS sind vom Rücktritt nicht betroffen und vom Kunden zu vergüten.

Die Nichteinhaltung von Service Levels mit Zeitangaben fällt nicht unter die Regelungen des Verzugs. Es finden dazu die übrigen vertraglichen Regelungen Anwendung (insbesondere Gewährleistung).

Bei Dauerschuldverhältnissen ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund.

8. Gewährleistung

STS gewährleistet, dass ihre Leistungen den in den Verträgen vereinbarten Spezifikationen, Zusicherungen sowie den zum vereinbarten Gebrauch objektiv vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. Die nachstehend definierten Fristen und Mängelrechte gelten unter Vorbehalt von gesetzlich zwingenden Bestimmungen als abschliessend.

8.1. Gewährleistung für Kaufverträge

STS übernimmt gegenüber dem Kunden die Gewährleistung gemäss den Bedingungen, welche den Produkten beigelegt sind. Fehlen solche Beilagen, gilt ab Lieferung eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten für Hardware und von drei Monaten für Software/Lizenzen.

8.2. Gewährleistung für werkvertragliche Einmal-Leistungen

Die Dauer der Gewährleistung beträgt sechs Monate ab erfolgter Abnahme.

Wird das Werk nach erfolgreicher Abnahme von STS betrieben, gewartet oder gepflegt, so erfolgt eine Mängelbehebung ausschliesslich gemäss den Regelungen und Prozessen des entsprechenden Vertrages für Betriebs-, Wartungs- oder Pflegeleistungen

8.3. Mängelrechte bei Kaufverträgen und werkvertraglichen Einmal-Leistungen

Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht innert einer der Mangelursache angemessenen Frist behoben werden, so setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist zur unentgeltlichen Behebung des Mangels an. STS kann in ihrem Ermessen anstelle einer Nachbesserung auch Ersatz liefern. Scheitert die Nachbesserung erneut, kann der Kunde entweder:

  1. eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
  2. bei einem erheblichen Mangel, vom betroffenen Leistungsteil bzw. bei entsprechender Unzumutbarkeit von den betroffenen Einzelverträgen oder Bestellpositionen zurückzutreten. Sind Verträge mit wiederkehrenden Leistungen indirekt vom Rücktritt betroffen (z.B. Betrieb oder Wartung des Produkts), können diese bei gegebenem Sachzusammenhang und entsprechender Unzumutbarkeit ausserordentlich gekündigt werden. Eine Vergütung ist dann pro rata temporis geschuldet.

8.4. Gewährleistung und Mängelrechte für Betriebs-, Wartungs- und Pflegeleistungen

STS gewährleistet, die in den Verträgen vereinbarten Service Levels einzuhalten.

Leistungen, für die kein anderer Service Level vereinbart wurde, werden nach „best effort“ erbracht. „Best effort“ bedeutet, dass sich STS in angemessener und wirtschaftlich zumutbarer Weise mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen um die Leistungserbringung bzw. Störungsbehebung bemüht, ohne jedoch die Einhaltung einer darüber hinausgehenden Qualität oder die Einhaltung bestimmter Zeiten zu gewährleisten.

Verletzt STS innert sechs Monaten dieselben zugesicherten Service Levels mehr als zweimal in schwerwiegender Weise, gilt dies als wichtiger Kündigungsgrund für den Kunden.

8.5. Rechtsgewährleistung 

STS gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Dritten in der Schweiz zustehenden Schutzrechte verletzt (nachstehend „Schutzrechte“).

Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bessere Schutzrechte an der vertragsgemässen Benutzung der Leistungen von STS im Rahmen der spezifizierten Einsatzbedingungen zu hindern, so zeigt der Kunde dies STS innert fünf Kalendertagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unterstützung durch den Kunden wird STS nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten:

  1. ihre Leistungen (einschliesslich Software) so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen vertraglichen Anforderungen die Schutzrechte des Dritten nicht (mehr) verletzen oder
  2. dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen.

Sind beide Varianten für STS nicht möglich oder unverhältnismässig, kann sie die betroffenen Leistungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungsrecht zu, wenn für ihn die von STS gewählte Variante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 10

Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten gegen den Kunden, überlässt der Kunde STS die alleinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor, soweit dies nach der anwendbaren Prozessordnung zulässig und möglich ist. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung (einschliesslich angemessener Anwaltskosten) und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Dritten (einschliesslich Verfahrens- und Parteientschädigungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurechnen sind und die dem Kunden in einem solchen Verfahren oder einem von STS genehmigten Vergleich endgültig auferlegt werden, als direkte Schäden des Kunden. Im Übrigen gilt Ziffer 10 dieser AGB.

8.6. Gewährleistungsausschlüsse

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Falle von Mängeln, deren Ursachen nicht von STS oder von ihr beigezogenen Hilfspersonen zu vertreten sind (z.B. Eingriffe durch andere Dritte oder den Kunden, höhere Gewalt). Die vertraglichen Gewährleistungen erstrecken sich ebenfalls nicht auf vom Kunden beigestellte Betriebsmittel (inklusive Softwarelizenzen eines Drittherstellers), auch wenn diese von STS im Namen des Kunden beschafft wurden.

STS übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte Werke (insbesondere Individualsoftware) sowie von ihr betriebene IT-Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Hardware oder Software eingesetzt werden können.

Verfügt der Kunde oder von ihm beigezogene Hilfspersonen über Berechtigungen, welche ihm den Eingriff in die Betriebsverantwortung von STS ermöglichen (insbesondere Admin-/Root-Rechte), sind die von der Eingriffsmöglichkeit betroffenen Service Levels ausser Kraft gesetzt. STS behält sich vor, für solche Berechtigungen technische und organisatorische Rahmenbedingungen festzulegen.

Erbringt STS Leistungen im Zusammenhang mit der Analyse oder Behebung von vermeintlichen Mängeln oder tatsächlichen Mängeln, welche nicht von der Gewährleistung von STS erfasst sind, so hat der Kunde diese Leistungen nach effektivem Aufwand zu den anwendbaren Stunden- oder Tagessätzen zu entschädigen.

9. Eigentums-, Schutz- und Nutzungsrechte, Softwareerweiterungen

9.1. Eigentum an Sachen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist ein Übergang von Eigentum ausgeschlossen. Eine Ersitzung während der Vertragsdauer ist ausgeschlossen.

9.2. Schutz- und Nutzungsrechte

STS räumt dem Kunden für ihn selbst das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der in den Verträgen vereinbarten Leistungen von STS ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen. Bei Leistungen, die gemäss Vertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer des Vertrages.

Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen von STS, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungsbestimmungen und Lizenz Bedingungen und anderer Vorgaben dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Bedingungen direkt gegen den Kunden durchzusetzen.

Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum (Urheberrechte, Patentrechte, Know-how etc.) bezüglich Leistungen von STS verbleiben bei der STS oder dem berechtigten Dritten. Beide sind in der weiteren Verwertung und anderen Nutzung dieses geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und gegenüber dem Kunden in keiner Pflicht. Soweit
die Parteien geistiges Eigentum gemeinsam geschaffen haben, räumen sie sich gegenseitig auf Dauer die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht unabhängig voneinander örtlich unbeschränkt beliebig zu nutzen und auszuwerten. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Source Code und darf solchen auch nicht verwenden oder beschaffen. Der Kunde anerkennt den Bestand des geistigen Eigentums von STS und von etwaigen Dritten an den von STS erbrachten Leistungen und wird nichts unternehmen, was dessen Wert beeinträchtigen kann. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung verhindern.

Dieser Absatz gilt über die Beendigung der Verträge hinaus.

9.3. Besondere Bedingungen bezüglich Softwareerweiterung durch den Kunden

Sofern der Kunde Softwareleistungen in Form von Binärcode von STS erhält und diese um eigene Softwareerweiterung zu einem Softwareprodukt erweitert, gewährleistet er für seine Softwareerweiterung

  1. dass diese Softwareerweiterung keine Dritten zustehenden Schutzrechte verletzt,
  2. dass alle anwendbaren Lizenzen der in der Softwareerweiterung eingesetzten Freien Software und Open Source Software («FOSS») kompatibel zueinander sind und keine Lizenzkonflikte vorliegen,
  3. dass alle Lizenzverpflichtungen der anwendbaren Lizenzen, insbesondere der eingesetzten FOSS, eingehalten sind (z.B. Code-Anpassungen sind kommentiert; Lizenztexte, Copyright-Statements, Notice-Files sind bereitgestellt etc.),
  4. dass die Verwendung der in der Softwareerweiterung enthaltenen FOSS oder sonstigen Software nicht dazu führt, dass der von STS gelieferte Binärcode den Bedingungen einer FOSS- oder sonstigen Lizenz unterliegt.

Weiterhin stellt der Kunde sicher, dass der von STS gelieferte Binärcode nicht verändert wird. Sollte das finale Softwareprodukt auf einer Downloadplattform eingestellt werden (z.B. App Store), sind die Bedingungen dieser Plattformbetreiber einzuhalten.

Versucht ein Dritter, STS, Swisscom (Schweiz) AG oder Swisscom IT Services Finance S.E. gestützt auf angeblich bessere Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Softwareprodukt an der Ausübung seiner Dienstleistungen zu hindern, so zeigt STS dies dem Kunden innert fünf Kalendertagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unterstützung durch STS wird der Kunde

  1. nach eigenem Ermessen entweder die seine Softwareerweiterung so abändern, dass sie den Voraussetzungen dieses Vertrages entspricht und Schutzrechte nicht verletzt,
  2. oder auf seine Kosten Swisscom eine Lizenz des Dritten verschaffen,
  3. oder den Drittanspruch bestreiten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten gegen STS, überlässt STS dem Kunden, soweit prozessrechtlich möglich, die alleinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor. Unter dieser Voraussetzung übernimmt der Kunde die Kosten der Prozessführung (einschliesslich angemessener Anwaltskosten) und ersetzt STS jeden aus einem rechtskräftigen Urteil gegen STS resultierenden direkten Schaden. STS verliert die Ansprüche gemäss dieser Gewährleistung, wenn sie dem Kunden die Kontrolle über die Prozessführung entzieht oder nicht überlässt, insbesondere wenn sie ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Kunden Drittansprüche durch Vergleich oder Anerkennung ganz oder teilweise erledigt. Der Kunde wird diese Genehmigung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

Dieser Absatz gilt über die Beendigung der Verträge hinaus.

10. Haftung

Bei Vertragsverletzungen haften die Parteien für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Kein Verschulden von STS liegt insbesondere vor bei:

  1. Selbstverschulden durch den Kunden oder seine Hilfspersonen,
  2. Verschulden von Dritten, welche keine Hilfspersonen von STS sind, sowie bei höherer Gewalt – jeweils unter der Voraussetzung, dass STS die allfällig gegen bestimmte Ereignisse vertraglich vereinbarten Massnahmen getroffen hat.

Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden haften die Parteien unbegrenzt. In allen anderen Fällen haften die Parteien für Sach- und Vermögensschäden insgesamt pro Vertragsjahr bis zu 100% der verbindlich vereinbarten jährlichen Vergütung des betreffenden Einzelvertrages, maximal jedoch bis zu CHF 50‘000.- je Schadenereignis. In keinem Fall haften die Parteien für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste sowie Ansprüche Dritter.

Bei Personalverleih haftet STS ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl der verliehenen Mitarbeitenden.

Sind für Vertragsverletzungen von STS Vertragsstrafen geschuldet, so stehen dem Kunden diesbezüglich keine weiteren Ansprüche, auch nicht Schadenersatz oder eine Rückerstattung bzw. Minderung, zu.

Weitergehende Haftungsbestimmungen zu Lasten von STS gelten – auch in zu diesen AGB vorrangigen Dokumenten – nur, wenn sie ausdrücklich auf die vorliegende Bestimmung Bezug nehmen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche.

11. Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien im Rahmen der Verträge insbesondere, jedoch nicht abschliessend: Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Vulkanausbrüche, usw.), Sabotage, DDOS-Attacken, Hacking, Malware, Ransomware, Epidemien, Stromausfall bei den Energieversorgern, Krieg sowie kriegerische Ereignisse, Revolutionen, Rebellionen, Terrorismus, Aufstände, usw. und die dagegen ergriffenen Massnahmen sowie unvorhersehbare behördliche Restriktionen.

Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre vertraglichen Pflichten vollständig zu erfüllen, so ist sie insoweit vorübergehend von ihren Pflichten befreit – unter der Voraussetzung, dass sie die allfällig gegen bestimmte Ereignisse vertraglich vereinbarten Massnahmen getroffen hat.

Ist das Festhalten am Vertrag für die andere Partei in einem solchen Fall objektiv nicht oder nicht mehr zumutbar, kann sie die betroffenen Leistungen mit sofortiger Wirkung kündigen.

12. Datenschutz und Geheimhaltung

12.1. Datenschutz

Jede Partei bearbeitet im Rahmen der Vertragsbeziehung Personendaten über Mitarbeitende und andere Hilfspersonen der anderen Partei. Dazu zählen z.B. Name, Post-/E-Mail-/IP-Adresse, Telefonnummer, Beruf/Funktion, Identifikationsmittel, Ausweiskopien etc. Für die Zwecke der Vertragsabwicklung und Pflege der Vertragsbeziehung (z.B. Kommunikation, Zutritts-/Zugriffskontrolle, Störungsmeldungen, Bestellungen, Rechnungsstellungen, Zufriedenheitsanalysen, Informationen über neue Produkte, Einladungen zu Events etc.) bearbeiten die Parteien diese Personendaten in ihrer jeweilig eigenen Verantwortlichkeit auf ihren jeweils eigenen Systemen und unter Anwendung von angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten. Weitere Hinweise entnehmen Sie der Datenschutzerklärung der STS.

STS bearbeitet zudem zum Zweck der Qualitätssicherung, der Produktentwicklung und für massgeschneiderte Angebote Daten von Mitarbeitenden und anderen Hilfspersonen des Kunden über die Nutzung der von STS erbrachten Services. Über allfällige weitere Zwecke der Datenbearbeitung informiert STS den Kunden vorgängig über ihre Kommunikationskanäle, z.B. via spezielle Portale oder Nutzergruppen. Im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben stehen dem Kunden entsprechende Möglichkeiten zur Zustimmung oder Ablehnung von bestimmten Arten der Datenbearbeitung zur Verfügung.

Jede Partei hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten von Mitarbeitenden und anderen Hilfspersonen der anderen Partei an die Bestimmungen des auf sie anwendbaren Datenschutzrechts im Rahmen ihrer eigenen Datenbearbeitung.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die betroffenen Personen über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten zu informieren und ggf. die dafür nötigen Einwilligungen einzuholen (einschliesslich der Befugnis zur Übertragung der Datenbearbeitung an STS oder dem jeweiligen Zertifizierungs- oder Vertrauensdienst, z.B. Swisscom (Schweiz) AG, Swisscom IT Services S.E., sollte eine solche vorgesehen sein).

Beim Umgang mit Daten hält sich STS an die geltende Gesetzgebung. STS erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Leistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Der Kunde willigt jedoch ein, dass STS im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Vertrages Auskünfte über ihn einholen bzw. Daten betreffend sein Zahlungsverhalten weitergeben kann, seine Daten für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Produkte und für massgeschneiderte Angebote verwendet und dass seine Daten zu den gleichen Zwecken innerhalb der Swisscom Gruppe bearbeitet werden können. Wird eine Leistung von STS gemeinsam mit Dritten erbracht, oder bezieht der Kunde im Rahmen der Verträge Leistungen Dritter, so kann STS Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Leistungen oder das Inkasso notwendig ist oder dies damit zusammenhängt. Der Kunde willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, soweit STS eine solche für erforderlich hält.

Das Datenschutzniveau in der Schweiz ist von der Europäischen Kommission als angemessen bestätigt. Für eine rechtmässige Datenübermittlung aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Schweiz ist damit die Voraussetzung erfüllt, dass bei der empfangenden Stelle im Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sein muss.

12.2. Geheimhaltung

Für vertrauliche Informationen, die STS vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Leistungen anvertraut werden (namentlich Inhaltsdaten von Kundenapplikationen, die im Auftrag des Kunden bei STS gespeichert werden) gilt Ziffer 12.1 Abs. 4 inklusive der Regelung in der Auftragsdatenbearbeitung sinngemäss, auch wenn es sich nicht um Personendaten handelt.

STS sowie von ihr beigezogene Hilfspersonen gelten in Bezug auf spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten, die auf den Kunden anwendbar sind, nicht als dessen Hilfspersonen im strafrechtlichen Sinne und sind zur Einhaltung solcher Bestimmungen nur dann verantwortlich, wenn dies explizit vereinbart wurde.

Beide Parteien verpflichten sich sowie die von ihnen im In- und Ausland zum Zwecke der Vertragserfüllung, Inkasso, M&A Prüfungen, Steuerprüfungen oder ähnlichen üblichen Geschäftsvorgängen beigezogenen Hilfspersonen, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen der Verträge oder mit der Vertragsbeziehung oder über die Kunde und Geschäftsbeziehungen der anderen Partei erfahren, vertraulich zu behandeln.

Sie verpflichten sich, diese Informationen anderen Dritten als ihren Hilfspersonen nur insofern und insoweit zugänglich zu machen, wie die Verträge dies den Parteien erlauben, die andere Partei dies ausdrücklich erlaubt oder dies aufgrund richterlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht erforderlich wird.

13. Einhaltung von anderen Gesetzen, Regulatorien und Vorgaben

Die Parteien halten die auf sie anwendbaren Gesetze und Regulatorien ein. STS hält somit insbesondere diejenigen Gesetze und Regulatorien ein, welche allgemein auf STS als Erbringerin von Produkten und Services im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anwendbar sind. Der Kunde ist für die Beurteilung und Spezifizierung der Anforderungen aus denjenigen Gesetzen und Regulatorien verantwortlich, welche auf seine Geschäftstätigkeit anwendbar sind. Sofern nicht explizit vertraglich vereinbart, übernimmt STS keine Verantwortung dafür, dass ihre Produkte und Services für die Einhaltung von auf den Kunden oder seine Branche anwendbaren Gesetze und Regulatorien geeignet sind.

Der Kunde hält sich in Bezug auf die von ihm bei STS bezogenen Güter (Waren, Software und Technologie) an alle anwendbaren Export-/Importkontrollvorschriften (Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Gütern), insbesondere der USA, einschliesslich der Sanktionen und Embargos.

Der Kunde wird STS im Falle von Rechtsansprüchen von Dritten oder von Behörden, die sich auf Daten, Inhalte oder die vom Kunde beigestellten Betriebsmittel (insbesondere Softwarelizenzen) oder die nicht rechtskonforme Nutzung der Leistungen beziehen, schadlos halten und für eine angemessene Abwehr von solchen Ansprüchen sorgen und aufkommen.

Bei Feststellung oder begründeten Anzeichen von Sicherheitsbedrohungen, von rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung oder von Verwendung von Betriebsmitteln, welche Störungen verursachen oder bei Feststellung schwerwiegender Nichtkonformitäten im Rahmen der Signaturgesetzgebung (gemäss dem Einschätzungsschema der Anerkennungsstelle), behält sich STS das Ergreifen von Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von drohendem Schaden vor. Nichtkonformitäten gelten, wenn sie vom Kunden oder seiner Hilfsperson ab deren Mitteilung innerhalb von drei Monaten nicht beseitigen wurden, als schwerwiegende Nichtkonformität.

STS wird den Kunden umgehend und wenn möglich vorgängig informieren. Die Massnahmen umfassen insbesondere:

  1. die Aufforderung zur umgehenden und dauerhaften Unterlassung resp. wirksamen Verhinderung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung und Entfernung von Betriebsmitteln, welche Störungen verursachen; sowie die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund;
  2. die sofortige und vorübergehende Unterbrechung betroffener vertraglicher Leistungen (z.B. vorübergehende Sperrung von Zugangsleistungen).

Das Ergreifen solcher Massnahmen stellt keine Vertragsverletzung seitens STS dar, soweit sie die Ursache der Störung/Bedrohung nicht selbst zu vertreten hat.

Der Kunde ist nicht verpflichtet, festgestellte Nichtkonformitäten im Rahmen der Signaturgesetzgebung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, aber sowohl die Nichtbeachtung der Behebungsfristen als auch die Nichtbehebung der festgestellten schwerwiegenden Nichtkonformität durch den Kunden stellt für STS einen wichtigen Kündigungsgrund nach AGB Ziffer 1.6 Absatz 3 dar.

14. Folgen der Vertragsbeendigung 

Beide Parteien sind für eine rechtzeitige Rückgabe von Material (wie z.B. Schlüssel, IT- und Telekommunikationsgeräte, Identifikationsmittel und Dokumente) sowie Räumlichkeiten, die ihr die andere Partei während der Vertragsdauer zur Verfügung gestellt hat, besorgt.

Ohne anderweitige vertragliche Regelung wird STS die vom Kunde zur Verfügung gestellten Daten nach Vertragsbeendigung löschen, soweit dem keine berechtigten Gründe, wie insbesondere auf STS anwendbare gesetzlichen Archivierungspflichten oder Beweissicherungsinteressen entgegenstehen.

Im Falle der Beendigung von komplexen Betriebsleistungen werden beide Parteien unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung zum Zwecke einer ordnungsgemässen Betriebsübergabe zusammenarbeiten. STS wird den Kunden diesfalls bei Bedarf und gegen separate Vergütung bei den notwendigen Beendigungshandlungen, inklusive allfälligen Migrationsvorbereitungen im Leistungsbereich der Verträge, unterstützen. Der Kunde seinerseits verpflichtet sich, STS frühzeitig vor Vertragsende den erwarteten künftigen Unterstützungsbedarf mitzuteilen, um eine entsprechende Ressourcenplanung seitens STS zu ermöglichen. Die Parteien werden die von STS im Rahmen der Vertragsbeendigung oder über diese hinaus zu erbringenden Leistungen frühzeitig vereinbaren.

Haben die Parteien vereinbart, dass bereits vertragsgemäss erbrachte Einmalleistungen (wie etwa Kauf von Hard-/Software, Einführungsprojekte etc.) im Rahmen einer wiederkehrenden Vergütung vom Kunden bezahlt werden (z.B. zusammen mit Wartungs- oder Betriebspreisen), sind die dafür noch ausstehenden Beträge bei einer Beendigung des Vertrages über die wiederkehrenden Leistungen bei Vertragsbeendigung sofort fällig, unabhängig vom Rechtsgrund der Beendigung.

15. Weitere Bestimmungen

Ohne explizite Vereinbarung ist keine Partei berechtigt, im Namen der anderen Partei zu handeln.

Die Verrechnung von Forderungen ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Im Konkursfall ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Verrechnung durch den Gläubiger zustimmungsfrei möglich.

Die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten und übertragen werden. STS kann die Rechte und Pflichten jedoch mit befreiender Wirkung jederzeit auf
eine andere Gesellschaft der Swisscom Gruppe abtreten und übertragen.

16. Keine einfache Gesellschaft 

Die Parteien sind sich einig, dass sie durch die Verträge keine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) eingehen. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrags, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen. Die Parteien haben in diesem Fall keine Pflicht, Beiträge irgendwelcher Art oder Nachschüsse zu leisten. Eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken.

17. Salvatorische Klausel

Sollten sich Teile der Verträge als ungültig oder unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder den Bestand der jeweiligen und anderen Verträge. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

18. Änderung der AGB

STS behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die jeweilige Neuversion wird rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Webseite
https://trustservices.swisscom.com/de/agb veröffentlicht und über die Systemstatusseite kommuniziert: https://trustservices.swisscom.com/service-status.

Die geänderten AGB gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch gilt als Kündigung des Vertrags und führt automatisch zu dessen Auflösung.

 

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