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Was passiert, wenn Swisscom keinen Zertifizierungsdienst in der Schweiz oder keinen Vertrauensdienst in der EU mehr anbietet?

Ein solches "Abschalt"-Szenario ist gesetzlich geregelt. Die Zertifizierungsrichtlinien und Erklärungen zur Zertifizierungspraxis (CP/CPS) von Swisscom für Zertifizierungsdienste oder Vertrauensdienste in der Schweiz und der EU beschreiben die genauen Verfahren. Es gibt einen Stilllegungsplan, und unsere zuständige Aufsichtsbehörde und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) werden benachrichtigt. Diese Behörden werden in der Regel einen potenziellen Nachfolger benennen, der den Dienst für Kunden anbieten könnte. Der Nachfolger erhält dann in der Regel die Zertifikatswiderrufsliste und die Liste der gültigen Zertifikate, vorausgesetzt, dass Swisscom diese nicht veröffentlicht. Diese Liste wird über Jahre hinweg aufbewahrt, damit die Überprüfung der gültigen Signaturen fortgesetzt werden kann. Die registrierten Nachweise der Dienste müssen entsprechend den vorgeschriebenen Archivierungsfristen und auch nach Ablauf von 11 bzw. 35 Jahren aufbewahrt und aufbewahrt werden. Swisscom oder ein designierter Nachfolger muss ein Archivierungssystem für die registrierten Nachweise einrichten, um die Informationen bei rechtlichen Verhandlungen verwenden zu können. Die bereitgestellte Identifikation kann bei einem möglichen Nachfolger nicht mehr verwendet werden, d. h. es sind neue Registrierungen erforderlich.