Mit der voranschreitenden Digitalisierung verlieren papierbasierte Prozesse immer mehr an Bedeutung, da sie ineffektiv sind und Arbeitsschritte verlangsamen. Typischerweise ist genau das der Fall bei Verträgen. Diese müssen zur Vertragsschliessung handschriftlich unterschrieben werden, um rechtskräftig zu sein. Daher wird der Vertrag in den meisten Fällen ausgedruckt, unterschrieben und per Post verschickt. Dies ist jedoch mit sehr viel Arbeitsaufwand und Zeit verbunden. Der Einsatz der elektronischen Signatur kann in diesem langwierigen Prozess Abhilfe verschaffen, indem mit ihr Dokumente digital unterschrieben werden können und so ein effektives Arbeiten unterstützt wird.
Die einfache elektronische Signatur hat kaum Komplexität, weswegen ihr Sicherheitslevel sehr gering ist. Daher wird sie häufig nur im privaten Kontext oder bei unkritischer Geschäftspost verwendet. Eine einfache elektronische Signatur kann durch das Einsetzen einer Grafik der Unterschrift getätigt werden.
Bei der einfachen elektronischen Signatur ist die Beweiskraft allerdings gering und kann vor Gericht bestritten werden. Laut § 127 Abs. 33 BGB ist die einfache elektronische Signatur jedoch ausreichend, wenn dies zuvor in dem Vertrag vereinbart ist.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist im Gegensatz zur einfachen elektronischen Signatur komplexer und hat daher ein hohes Sicherheitslevel.
Die fortgeschrittene Signatur muss folgende drei Kriterien aufweisen: Erstens muss sie einer bestimmten Person zugeordnet sein. Zweitens muss sie aufzeigen, ob Daten in dem Dokument nach der Signatur geändert wurden. Drittens muss diese Person beweisen können, dass sie die Unterschrift gesetzt hat. Da die fortgeschrittene elektronische Signatur relativ sicher ist, wird sie oft in formfreien Vereinbarungen und Standardverträgen eingesetzt. Ein Beispiel ist hier eine PGP-signierte E-Mail.
Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Vergleich zu den anderen beiden Signaturarten das höchste Sicherheitslevel. Sie nutzt die gleichen Mechanismen wie die fortgeschrittene Signatur, erfordert jedoch zusätzlich die Validierung der Identität des Unterzeichners, das Vorhandensein eines qualifizierten elektronischen Zertifikats und das Vorliegen des Signaturschlüssel in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit.
Aufgrund des sehr hohen Sicherheitslevels kann die qualifizierte elektronische Signatur bei kritischen Verträgen und überall, wo eindeutige Rechtssicherheit geboten ist, eingesetzt werden, bspw. bei Vertragsunterzeichnungen.
Da die Sicherheit bei der qualifizierten Unterschrift sehr hoch ist, ist diese in allen EU-Mitgliedsstaaten genauso rechtlich bindend wie eine handschriftliche Unterschrift auf Papier und kann diese damit ersetzen (§ 126a BGB). Vor Gericht hat diese Unterschrift eine sehr hohe Beweiskraft.
Die Rechtswirksamkeit der elektronischen Unterschrift variiert je nach Art. Die einfache sowie die fortgeschrittene elektronische Unterschrift haben eine geringere Rechtswirksamkeit im Vergleich zu einer handschriftlichen Unterschrift und können somit vor Gericht bestritten werden.
Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine handschriftliche Unterschrift, da diese hohen Sicherheitsmassnahmen unterliegt. Die Rechtswirksamkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterscheidet sich somit nicht von einer handschriftlichen Unterschrift.
Das Einfügen einer eingescannten Unterschrift zur Unterzeichnung eines Vertrages fällt in die Kategorie der einfachen elektronischen Signatur. Diese hat nur eine geringe Beweiskraft und besitzt somit nicht die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine handschriftliche Unterschrift.